BFH - Beschluss vom 18.10.2004
IX B 66/04
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6/02

BFH - Beschluss vom 18.10.2004 (IX B 66/04) - DRsp Nr. 2005/1168

BFH, Beschluss vom 18.10.2004 - Aktenzeichen IX B 66/04

DRsp Nr. 2005/1168

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor.

Die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, "ob es sich bei der Übertragung (des von ihr erworbenen Grundstücks) um einen Vorbehaltsnießbrauch oder einen Zuwendungsnießbrauch handelt" ist nämlich im Streitfall schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil das Finanzgericht (FG) ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der früheren Grundstückseigentümerin wegen des bei Übertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Recht verneint hat.