BFH - Beschluss vom 18.10.2004
VII B 100/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5074/01

BFH - Beschluss vom 18.10.2004 (VII B 100/04) - DRsp Nr. 2004/18780

BFH, Beschluss vom 18.10.2004 - Aktenzeichen VII B 100/04

DRsp Nr. 2004/18780

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie K beschlossen, unverzollte und unversteuerte Zigaretten nach England zu schmuggeln. Zu diesem Zweck stellte der Kläger Kontakt zu einem "S" her, der die Zigaretten dort übernehmen wollte. Demgemäß wurden am 4. April 2001 etwa 2 200 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus der Türkei nach M verbracht, wo K sie übernahm und in den Kellerräumen seiner Spedition in I einlagerte. Von diesen Zigaretten transportierte D am 10. April 2001 200 Stangen nach England zu dem vom Kläger vermittelten Abnehmer. Weitere 1 959 Stangen Zigaretten wurden am 14. April 2001 bei einer Durchsuchung der Kellerräume der Spedition des K sichergestellt.

Das Amtsgericht verurteilte den Kläger hinsichtlich der Beteiligung an dieser Tat wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte gegen ihn mit Bescheid vom 30. August 2001 Einfuhrabgaben fest, weil er die mittelbare Verfügungsgewalt über die 2 200 Stangen Zigaretten gehabt habe.