BFH - Beschluss vom 18.10.2007
I B 56/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 575
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 2257/06

BFH - Beschluss vom 18.10.2007 (I B 56/07) - DRsp Nr. 2008/3761

BFH, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen I B 56/07

DRsp Nr. 2008/3761

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine GmbH. Sie führt zahlreiche Rechtsbehelfsverfahren, in denen es u.a. darum geht, ob der Ort ihrer Geschäftsleitung sich in den Jahren 1992 bis 2000 im Inland oder im Ausland befand. Die Antragstellerin selbst behauptet, ihre Geschäfte seien in jenem Zeitraum in dem französischen Ort F geleitet worden; demgegenüber hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) verschiedene Verwaltungsakte erlassen, die auf der Annahme beruhen, dass sich die Geschäftsleitung der Antragstellerin an deren inländischem Sitzort (S) befunden habe. In diesem Zusammenhang waren mehrere Klagen beim Finanzgericht (FG) anhängig.

Im Rahmen eines dieser Klageverfahren beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Sie machte geltend, die Vernehmung mehrerer --von ihr namentlich benannter-- Auskunftspersonen, die Beiziehung verschiedener --ebenfalls benannter-- Schriftstücke und die Einholung behördlicher Auskünfte würden ergeben, dass sich ihre Geschäftsleitung stets in F befunden habe und dass die von ihr angefochtenen Verwaltungsakte deshalb rechtswidrig seien. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sei geboten, da anderenfalls der Verlust von Beweismitteln drohe.