BFH - Beschluss vom 18.10.2007
V B 36/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 254
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 380/99

BFH - Beschluss vom 18.10.2007 (V B 36/06) - DRsp Nr. 2007/22893

BFH, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen V B 36/06

DRsp Nr. 2007/22893

Gründe:

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, das ursprünglich nach den Angaben der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der Ehegatten W. in Grundstücksgemeinschaft--, zur Vermietung als Ferienhaus bestimmt war, tatsächlich aber nach wenigen Monaten selbstgenutzt wurde.

Zum 1. Juni 1990 stellte die Klägerin ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung fertig. Die Wohnfläche der Hauptwohnung betrug 138 qm, die der Einliegerwohnung 48 qm. In der Nähe befindet sich die von Herrn W. betriebene Gastwirtschaft, in deren Obergeschoss die Eheleute zuvor wohnten. Kurz vor Fertigstellung des Wohnhauses meldet Frau W. am 21. Mai 1990 persönlich bei der Gemeinde ein Gewerbe "Vermietung von 2 Ferienwohnungen" an.