BFH - Beschluss vom 18.10.2007
V S 17/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 18.10.2007 (V S 17/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/21445

BFH, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen V S 17/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/21445

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) betrieb in der Rechtsform der GmbH & Co. KG ein Unternehmen. Weil sie weder Umsatzsteuererklärungen abgegeben, noch ordnungsgemäß Bücher geführt und Jahresabschlüsse erstellt hatte, schätzte der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) --ebenso wie das zuvor zuständige FA-- die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der Ermittlungen der Steuerfahndung und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für 1992 bis 1996.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.

Hiergegen erhob der Geschäftsführer der Antragstellerin --für diese-- persönlich Nichtzulassungsbeschwerde und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --) hat die Antragstellerin nicht beigebracht.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.