Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen behaupteten Verfahrensfehler in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt haben. Denn sie liegen jedenfalls nicht vor.
1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es gegen die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Kläger entschieden hat. Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325, m.w.N.).
Im Streitfall hat das FG bei der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Kläger sind ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden.
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