Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Revision ist, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das Finanzgericht oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Fehlt es, wie im Streitfall, an diesem Erfordernis, so ist die Einlegung der Revision unwirksam.
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