BFH - Beschluss vom 18.11.2004
II S 6/04

BFH - Beschluss vom 18.11.2004 (II S 6/04) - DRsp Nr. 2005/1385

BFH, Beschluss vom 18.11.2004 - Aktenzeichen II S 6/04

DRsp Nr. 2005/1385

Gründe:

I. Durch Einheitswertbescheid vom 1. Dezember 1992 führte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) für das Grundstück in A (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) eine Nachfeststellung auf den 1. Januar 1976 durch und stellte den Einheitswert auf 104 500 DM fest. Zeitgleich erließ das FA einen Grundsteuermessbescheid. Anlass für die Nachfeststellung war die Errichtung eines Gebäudekomplexes (Gerätehalle, Garage, Ersatzteillager, Ladenlokal, Büro, Wohnung) durch den Kläger auf dem seiner Mutter gehörenden Grundstück im Jahre 1975.

Die beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 11 K 2263/93 Gr, BG geführte Klage, mit der der Antragsteller geltend gemacht hatte, dass die Baulichkeiten fehlerhaft errichtet worden seien und deshalb kein Einheitswert für sie festgestellt werden dürfe, wurde durch Urteil des FG vom 12. Januar 1999 abgewiesen. Eine Herabsetzung des Einheitswerts unter den Betrag von 25 900 DM, den das FA zugebilligt hatte, komme nicht in Betracht.

Der Antrag des Antragstellers, für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen das Urteil des FG Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 28. Juli 1999 II S 3/99 abgelehnt.