BFH - Beschluss vom 18.12.2006
IV B 8/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 240/05

BFH - Beschluss vom 18.12.2006 (IV B 8/06) - DRsp Nr. 2007/5552

BFH, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen IV B 8/06

DRsp Nr. 2007/5552

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht ausreichend dargelegt.

1. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen müssen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Das erfordert grundsätzlich den schlüssigen Vortrag, inwiefern das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 49, m.w.N.).