I. Der Senat hat die von den beiden Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegte Revision als unzulässig verworfen, da die Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art.
Mit Schreiben an das FG vom ... Juli 1997 rügten die Kläger, daß der dortige Aktenbestand nicht vollständig gewesen sei. Es hätten bestimmte Unterlagen gefehlt, diese Mängel hätten für das Urteil des FG bestimmend sein können. Die Kläger beantragten die "Wahrung der Rechtmäßigkeit ihrer Meinungsfreiheit und die Einleitung von Nachprüfungen über das Verbleiben der angeführten Unterlagen".
Nunmehr legten beide Kläger Beschwerde ein, da ihr Antrag vom ... Juli 1997 nicht vollzogen worden sei. Sie erklärten, mit der vorliegenden Beschwerde "den Wortlaut der Entscheidung zur Klärung zu begehren und zugleich anzufechten".
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