BFH - Beschluß vom 19.01.2001
IV B 57/00

BFH - Beschluß vom 19.01.2001 (IV B 57/00) - DRsp Nr. 2001/4752

BFH, Beschluß vom 19.01.2001 - Aktenzeichen IV B 57/00

DRsp Nr. 2001/4752

Gründe:

In den Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1981 bis 1994, Einkommensteuervorauszahlungen 1997 und 1998 einschließlich Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen war vom Finanzgericht (FG) am 5. November 1998 mündlich verhandelt und entschieden worden. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 hatte der Senatsvorsitzende dem Kläger mitgeteilt, es sei nicht gelungen, die unterschriebenen Urteile innerhalb der nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 2603) einzuhaltenden Frist von fünf Monaten der Geschäftsstelle zu übergeben. Grund dafür sei eine langwierige Erkrankung des Berichterstatters. Die Fristversäumnis habe zur Folge, dass die Sachen erneut mündlich zu verhandeln seien. Am 11. Oktober 1999 beschloss das FG in den vier betroffenen Verfahren, die es lediglich zum Zweck dieser Beschlussfassung zur gemeinsamen Entscheidung verband, die aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. November 1998 beschlossenen Urteile aufzuheben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung am 24. November 1999 zu vertagen.