In den Klageverfahren des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1981 bis 1994, Einkommensteuervorauszahlungen 1997 und 1998 einschließlich Solidaritätszuschlag und Säumniszuschlägen war vom Finanzgericht (FG) am 5. November 1998 mündlich verhandelt und entschieden worden. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 hatte der Senatsvorsitzende dem Kläger mitgeteilt, es sei nicht gelungen, die unterschriebenen Urteile innerhalb der nach dem Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993,
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