Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Der Kläger hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgeworfen.
a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung als Grundlagenbescheid i.S. der §§ 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) anzusehen ist, ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig, weil das FG nicht festgestellt hat, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erteilt worden ist.
b) Es ist auch nicht mehr klärungsbedürftig, sondern lässt sich anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entscheiden, dass der Erlass des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. April 2000
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