BFH - Beschluss vom 19.01.2004
X B 134/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2916/02

BFH - Beschluss vom 19.01.2004 (X B 134/03) - DRsp Nr. 2004/2283

BFH, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen X B 134/03

DRsp Nr. 2004/2283

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Die Rüge eines Verfahrensmangels --hier: die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes-- setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102). Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig sein (BFH-Urteil vom 10. Mai 1990 V R 17/85, BFH/NV 1991, 201; Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, und vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335).

Vorliegend trägt der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde lediglich vor, die Klageabweisung stelle einen "eklatanten Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 91 AO) und das Untersuchungsprinzip (§ 88 AO)" dar, weil sein Prozessbevollmächtigter den auf den 2. Juli 2003 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) nicht habe wahrnehmen können und dies in einem Schreiben an das FG vom 1. Juli 2003 begründet habe.