BFH - Beschluss vom 19.01.2007
V B 18/06
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5649/01
FG Münster, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2985/01
FG Münster, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7280/00

BFH - Beschluss vom 19.01.2007 (V B 18/06) - DRsp Nr. 2007/5555

BFH, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen V B 18/06 - Aktenzeichen V B 68/06 - Aktenzeichen V B 92/06

DRsp Nr. 2007/5555

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH i.L., führte ...arbeiten durch. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ auf der Grundlage eines Steuerfahndungsberichts vom 13. April 2000 gegen die Klägerin Umsatzsteuerbescheide für 1996 und 1997 (V B 18/06), Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für 1 bis 12/1998 (V B 68/06) sowie einen Umsatzsteuerbescheid für 1999 (V B 92/06).

Die Einsprüche und Klagen der Klägerin blieben erfolglos.

Mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).