BFH - Beschluss vom 19.01.2007
VII E 8/06

BFH - Beschluss vom 19.01.2007 (VII E 8/06) - DRsp Nr. 2007/6492

BFH, Beschluss vom 19.01.2007 - Aktenzeichen VII E 8/06

DRsp Nr. 2007/6492

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 8. Juli 2006 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die den Antrag auf Gewährung eines Vorschusses der Reisekosten für die Anreise zur Verhandlung des Finanzgerichts (FG) abweisende Entscheidung des FG als unstatthaft verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die nun mit der Erinnerung angefochtene Kostenrechnung erteilt.

Der Kostenschuldner macht geltend, in Prozesskostenhilfeverfahren fielen keine Kosten an.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 VII E 20/05, BFH/NV 2006, 2276, und vom 16. August 2006 XI E 4/06, BFH/NV 2006, 2285), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe sowie gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert.