BFH - Beschluß vom 19.02.1998
III B 65/97

BFH - Beschluß vom 19.02.1998 (III B 65/97) - DRsp Nr. 1999/962

BFH, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen III B 65/97

DRsp Nr. 1999/962

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gemäß § 68 Satz 1 i.V.m. § 123 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) analog den geänderten Investitionszulagenbescheid vom 10. Juni 1997 wirksam zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834, m.w.N.). Ausweislich der Begründung dieses Bescheides durch Bezugnahme auf das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 18. März 1997 wird nicht nur Investitionszulage festgesetzt, sondern bezüglich der Nrn. 1 bis 3 des Investitionszulagenantrags auch die Gewährung von Investitionszulage unverändert abgelehnt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Nichtzulassungsbeschwerde ist mithin hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entfallen.

2. Die Beschwerde legt indessen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).