BFH - Beschluß vom 19.02.1998
III B 76/97

BFH - Beschluß vom 19.02.1998 (III B 76/97) - DRsp Nr. 1999/932

BFH, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen III B 76/97

DRsp Nr. 1999/932

Gründe:

I. Mit per Telefax eingereichtem Schriftsatz vom 15. Mai 1997 bestellte sich der Prozeßbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren unter gleichzeitiger Übermittlung einer Prozeßvollmacht und lehnte den Vizepräsidenten des Finanzgerichts (FG) als Vorsitzenden des beim FG erkennenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser habe zu erkennen gegeben, daß bezüglich einer noch zu treffenden Entscheidung die Meinung des Richters insoweit schon feststehe, daß er dem Klageantrag des Klägers nicht stattgeben wolle.

Das FG hat den Ablehnungsantrag mit Beschluß vom 16. Mai 1997 als unbegründet abgelehnt und mit Urteil vom gleichen Tage die Klage als unzulässig abgewiesen.

Gegen den am 1. Juli 1997 zugestellten Beschluß legte der Prozeßbevollmächtigte Beschwerde ein, weil der Befangenheitsantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Den Aufforderungen der Geschäftsstelle des erkennenden Senats an den Prozeßbevollmächtigten vom 29. September 1997 und vom 1. Dezember 1997, eine Prozeßvollmacht im Original vorzulegen, ist der Prozeßbevollmächtigte nicht nachgekommen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).