BFH - Beschluß vom 19.02.1998
III B 85/97

BFH - Beschluß vom 19.02.1998 (III B 85/97) - DRsp Nr. 1999/933

BFH, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen III B 85/97

DRsp Nr. 1999/933

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und ist deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerde behauptet eine Divergenz des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1990 III R 44/87 (BFHE 162, 168, BStBl II 1990, 1037), legt sie indessen nicht entsprechend den durch Auslegung in ständiger Rechtsprechung konkretisierten gesetzlichen Anforderungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO dar.

Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt es nicht, die Entscheidung, von welcher das FG abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Die Beschwerde muß darüber hinaus dartun, daß das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der Entscheidung des BFH einander so gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890, Abschn. I der Entscheidungsgründe, ständige Rechtsprechung).