BFH - Beschluß vom 19.02.1998
III R 51/97

BFH - Beschluß vom 19.02.1998 (III R 51/97) - DRsp Nr. 1999/1092

BFH, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen III R 51/97

DRsp Nr. 1999/1092

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen fehlender Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig abgewiesen. Der Kläger hatte nach Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit und entgegen entsprechender Zusagen die Einkommensteuererklärung für 1994 dem FG nicht eingereicht. Der per Telefax von seinem zwischenzeitlich bestellten Prozeßvertreter gestellte Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters des erkennenden Senats beim FG wegen Besorgnis der Befangenheit wurde durch Beschluß vom 16. Mai 1997 mangels Angabe von Gründen abgelehnt.

Mit der nicht zugelassenen Revision rügt der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt habe, der wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht an der Verhandlung hätte teilnehmen dürfen.

Eine Prozeßvollmacht des Klägers legte er mit Schriftsatz vom 14. August 1997 in Fotokopie vor. Der Aufforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats mit Schreiben vom 29. September 1997, die Prozeßvollmacht im Original bis zum 25. November 1997 vorzulegen, hat der Prozeßvertreter nicht entsprochen.