BFH - Beschluß vom 19.02.1998
VI S 1/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 876

BFH - Beschluß vom 19.02.1998 (VI S 1/98) - DRsp Nr. 1998/8876

BFH, Beschluß vom 19.02.1998 - Aktenzeichen VI S 1/98

DRsp Nr. 1998/8876

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragstellerin wegen Kindergeld abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Tochter der Antragstellerin als ihrer Prozeßbevollmächtigten am 13. September 1997 zugestellt. Die Tochter, eine Rechtsreferendarin, beantragte in einem am 13. Oktober 1997 beim FG eingegangenen Schriftsatz, das Urteil aufzuheben und die Sache einem unbefangenen Senat beim FG zu übertragen. Der Schriftsatz ist mit "Revision und Gegenvorstellung gegen das Urteil vom 23.04.97" überschrieben. Darin wird gebeten, daß der Bundesfinanzhof (BFH) zur Begründung der Revisionsschrift einen fachkundigen Rechtsanwalt zuweisen sollte, falls die prozeßbevollmächtigte Rechtsreferendarin als Revisionsberechtigte/Vertretung vom BFH nicht akzeptiert werde.

Die zuständige Geschäftsstelle des BFH hat die Prozeßbevollmächtigte darauf hingewiesen, daß vor dem BFH Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater besteht. Darauf hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 16. Januar 1998 erklärt, daß bereits um die Zuweisung eines fachkundigen Rechtsanwaltes gebeten worden sei.

Der Antrag auf Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten ist unbegründet.