BFH - Beschluß vom 19.02.2001
II B 75/00

BFH - Beschluß vom 19.02.2001 (II B 75/00) - DRsp Nr. 2001/10979

BFH, Beschluß vom 19.02.2001 - Aktenzeichen II B 75/00

DRsp Nr. 2001/10979

Gründe:

I. Die damals noch in Gründung befindliche Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine nunmehr eingetragene Genossenschaft, erwarb im Oktober 1993 ein im ehemaligen West-Berlin belegenes Grundstück von einer Erbengemeinschaft, das der Erblasser schon vor Jahrzehnten gestückelt in Teilflächen langfristig an die jetzigen Mitglieder der Klägerin verpachtet hatte. Die Pächter hatten auf ihren Teilflächen mittlerweile auf Dauer bewohnte Häuser errichtet und die Klägerin gegründet, um das Gelände zu erwerben und damit seine Veräußerung an Dritte zu vermeiden.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 17. Juni 1994 Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage, mit denen die Klägerin u.a. geltend gemacht hatte, der Grundstückserwerb sei in entsprechender Anwendung des § 4 Nr. 7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 von der Besteuerung auszunehmen, weil sie demselben Zweck diene wie die dort genannten Wohnungsgenossenschaften, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Vorschrift sei einer ausdehnenden Anwendung auf andere Genossenschaften nicht zugänglich.