BFH - Beschluß vom 19.02.2001
II B 87/00

BFH - Beschluß vom 19.02.2001 (II B 87/00) - DRsp Nr. 2001/10924

BFH, Beschluß vom 19.02.2001 - Aktenzeichen II B 87/00

DRsp Nr. 2001/10924

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob beim Finanzgericht (FG) Verpflichtungsklage auf Erlass von Grunderwerbsteuer und Säumniszuschlägen. Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung vor der Einzelrichterin lehnte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Richterin als befangen ab, nachdem diese den Sachverhalt vorgetragen und sich zur Rechtslage geäußert hatte. Er entnahm dieser Äußerung eine Festlegung der Richterin dahin, dass der Rechtsstreit unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt zugunsten der Klägerin ausgehen könne.