BFH - Beschluss vom 19.02.2004
I B 127/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 143/98

BFH - Beschluss vom 19.02.2004 (I B 127/03) - DRsp Nr. 2006/29875

BFH, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen I B 127/03

DRsp Nr. 2006/29875

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit von Verrechnungspreisen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1990 bis 1993) zu 40 v.H. von X und zu 60 v.H. von der Y-AG gehalten wurde. Beide Gesellschafter der Klägerin waren in demselben Verhältnis an der in der Schweiz ansässigen Z-AG beteiligt.

Die Klägerin war u.a. Generalimporteurin von Waren der Z-AG und vertrieb ca. 40 v.H. von deren gesamter Produktion. Daneben führte die Z-AG gegen gesonderte Entgelte Dienstleistungen (Fakturierung und Buchhaltungsarbeiten) für die Klägerin durch.