BFH - Beschluss vom 19.02.2004
VI B 73/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4365/99

BFH - Beschluss vom 19.02.2004 (VI B 73/03) - DRsp Nr. 2004/4446

BFH, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen VI B 73/03

DRsp Nr. 2004/4446

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) war nach Abschluss einer kaufmännischen Lehre als Bürokauffrau tätig und erzielte im Streitjahr 1998 Arbeitslohn in Höhe von 31 512 DM. Sie nahm im März 1998 ein Abendstudium im Bereich Betriebswirtschaftslehre an einer Fachhochschule auf. In diesem Zusammenhang machte sie Aufwendungen in Höhe von 10 971 DM als Werbungskosten geltend, von denen der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) lediglich 1 800 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Abzug zuließ.

Der nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Aufwendungen für das Abendstudium seien dem Grunde nach Werbungskosten. Insbesondere bestehe kein Zweifel an deren beruflicher Veranlassung. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit Hilfe des Studiums ihre berufliche Stellung stärken wolle. Dies habe sie durch den Abschluss des Studiums und den Antritt einer Stelle im Bereich Marketing und Werbung eines Konzerns auch in die Tat umgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für das Studium nicht zutreffend sein könnten, lägen nicht vor. Das FA habe insoweit auch keine Einwände erhoben. Zur Höhe der abziehbaren Aufwendungen folgen umfangreiche Darlegungen des FG.