BFH - Beschluss vom 19.02.2004
VI R 26/03
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2392/99

BFH - Beschluss vom 19.02.2004 (VI R 26/03) - DRsp Nr. 2004/12318

BFH, Beschluss vom 19.02.2004 - Aktenzeichen VI R 26/03

DRsp Nr. 2004/12318

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.