Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Bezogen auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht ihre Begründung schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die bloße und unzutreffende Behauptung einer unterschiedlichen Behandlung von Zinsaufwendungen in Anschaffungs- und Herstellungsfällen reicht angesichts einer fehlenden Auseinandersetzung mit der zur Problematik des Schuldzinsenabzugs vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (z.B. Beschluss vom 7. April 2005 IX B 39/05, BFH/NV 2005, 1543, m.w.N.) nicht aus. Zudem ist die aufgeworfene Rechtsfrage durch die vorstehende BFH-Rechtsprechung geklärt.
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