BFH - Beschluss vom 19.02.2008
VIII B 139/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 279/05

BFH - Beschluss vom 19.02.2008 (VIII B 139/07) - DRsp Nr. 2008/8619

BFH, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 139/07

DRsp Nr. 2008/8619

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer möglicherweise von den Klägern behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. April 2007 VIII B 101/06, BFH/NV 2007, 1343, m.w.N.).