BFH - Beschluss vom 19.02.2008
VIII B 49/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1158
FamRZ 2008, 1252
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3611/04

BFH - Beschluss vom 19.02.2008 (VIII B 49/07) - DRsp Nr. 2008/10283

BFH, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 49/07

DRsp Nr. 2008/10283

Gründe:

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Divergenz

a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen.

Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt.