BFH - Beschluss vom 19.02.2008
XI B 205/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1210
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2770/04

BFH - Beschluss vom 19.02.2008 (XI B 205/07) - DRsp Nr. 2008/10293

BFH, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen XI B 205/07

DRsp Nr. 2008/10293

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Zulassung der Revision kommt weder aufgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in Betracht.

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Divergenz zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Februar 2001 V B 199/00 (BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418) liegt nicht vor. Der BFH hat in diesem Beschluss entschieden, dass der Leistungsempfänger zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden kann. Insoweit handelt es sich um eine Beiladung gemäß § 60 Abs. 1 FGO, nicht um eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO. Aus der bloßen Möglichkeit einer Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO ergibt sich aber nicht, dass über die Unternehmereigenschaft des Leistenden nur im Besteuerungsverfahren des Leistenden zu entscheiden ist. Vielmehr ist die Unternehmereigenschaft des Leistenden im Rechtsstreit des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers eigenständig zu prüfen.