BFH - Beschluß vom 19.03.1998
VII B 175/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1447

BFH - Beschluß vom 19.03.1998 (VII B 175/97) - DRsp Nr. 1998/17401

BFH, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen VII B 175/97

DRsp Nr. 1998/17401

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist alleinige Gesellschafterin einer Grundstücksgesellschaft mbH i.L. (GmbH i.L.), die ihren Grundbesitz veräußert hat. Die GmbH i.L. wurde mit Gesellschafterbeschluß von Mitte Juni 1993 aufgelöst. Ihre Löschung im Handelsregister ist beantragt, aber bisher nicht vollzogen worden.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 1995 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Gewerbesteuer 1991 der GmbH i.L. fest und stellte die Forderung zum 29. November 1995 fällig. Der Bescheid war adressiert an die "Grundstücksgesellschaft ... GmbH i.L. z. Hd. des Liquidators Herrn D".

Der Bescheid gelangte mit dem Vermerk auf der Rückseite des Briefumschlages "Empfänger nicht zuständig - G 3/III an das FA zurück.