BFH - Beschluß vom 19.03.1998
VIII B 85/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 969

BFH - Beschluß vom 19.03.1998 (VIII B 85/95) - DRsp Nr. 1998/8843

BFH, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen VIII B 85/95

DRsp Nr. 1998/8843

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) schloß im Jahr 1987 mit der Firma AMBROS S.A. (A) einen "Verwaltungsvertrag", aufgrund dessen sie der A am 9. März 1987 ein "Einlagekapital" in Höhe von 5000 DM und am 5. Juli 1988 ein weiteres "Einlagekapital" in Höhe von 5000 DM zur Verfügung stellte. Die A sollte dieses Kapital zusammen mit den Einlagen anderer Investoren dazu verwenden, an US-Börsen spekulative Geschäfte mit dem Ziel einer möglichst hohen Rendite zu tätigen. Vorgenommen werden sollten vorwiegend Stillhaltergeschäfte. Die A verpflichtete sich, das Einlagekapital mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten, übernahm jedoch keine Garantie für die Erzielung eines bestimmten Anlageerfolges. In den Vertragsbedingungen wurde darauf hingewiesen, daß die Kapitalanlagen spekulativen Charakter hätten und Verluste daher nicht ausgeschlossen werden könnten. Eine Nachschußpflicht des Investors bestehe nicht. Ein Guthaben sollte per Scheck bis zum 15. des auf das Quartalsende folgenden Monats an den Investor ausgezahlt werden.