BFH - Beschluß vom 19.03.2001
I S 21/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 891

BFH - Beschluß vom 19.03.2001 (I S 21/00) - DRsp Nr. 2001/8069

BFH, Beschluß vom 19.03.2001 - Aktenzeichen I S 21/00

DRsp Nr. 2001/8069

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eheleute, die u.a. im Jahr 1995 (Streitjahr) ihren Wohnsitz im Inland hatten und für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller war im Streitjahr als Regisseur u.a. in Österreich und in den Niederlanden tätig und erzielte durch diese Tätigkeiten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 121 540 DM bzw. 47 952 DM.