BFH - Beschluss vom 19.03.2003 (VIII B 239/02) - DRsp Nr. 2003/9998
BFH, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen VIII B 239/02
DRsp Nr. 2003/9998
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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