BFH - Beschluss vom 19.03.2004
V R 53/01
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5835/97

BFH - Beschluss vom 19.03.2004 (V R 53/01) - DRsp Nr. 2004/6817

BFH, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen V R 53/01

DRsp Nr. 2004/6817

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Bundesamt für Finanzen --BfF--) hatte es ursprünglich abgelehnt, der in Südkorea ansässigen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihr für die Lieferung eines Massenspektrometers von einer im Inland ansässigen Tochtergesellschaft berechnete Umsatzsteuer zu vergüten. Die dagegen erhobene Klage hatte das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Februar 2001 2 K 5835/97 abgewiesen.

Nachdem das BfF während des Revisionsverfahrens auf Grund einer Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003 den angefochtenen Vergütungsbescheid durch den Bescheid vom 5. Februar 2004 geändert und der Klägerin --wie beantragt-- Vorsteuer vergütet hatte, erklärten die Beteiligten übereinstimmend, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, weil der angefochtene Vergütungsbescheid antragsgemäß durch den Änderungsbescheid vom 5. Februar 2004 ersetzt worden ist. Dadurch ist das angefochtene Urteil des FG gegenstandslos geworden. Die Kosten des erledigten Verfahrens sind gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) dem BfF aufzuerlegen. Die Erledigung ist dadurch eingetreten, dass das BfF dem Klagebegehren entsprochen hat.

Vorinstanz: FG Köln, vom 16.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5835/97