Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist sie zunächst nicht von dem zur Beschwerde befugten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH, sondern von dieser selbst eingelegt worden. Dieser Fehler ist jedoch innerhalb der Beschwerdefrist behoben worden.
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