BFH - Beschluss vom 19.04.2004
IV B 213/02
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 268/2001

BFH - Beschluss vom 19.04.2004 (IV B 213/02) - DRsp Nr. 2004/13305

BFH, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen IV B 213/02

DRsp Nr. 2004/13305

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Finanzgericht (FG) rügt, ist unzulässig, da der behauptete Verfahrensfehler nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt worden ist.

Wird gerügt, das Gericht habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht genügt (Verletzung von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ohne dabei aber einen Beweisantrag übergangen zu haben, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung dem Gericht auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergeben können.