BFH - Beschluss vom 19.04.2004
VI B 178/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 V 3075/03

BFH - Beschluss vom 19.04.2004 (VI B 178/03) - DRsp Nr. 2004/11101

BFH, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen VI B 178/03

DRsp Nr. 2004/11101

Gründe:

Die 45 Jahre alte, ledige Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) war im Streitjahr 2000 als kaufmännische Angestellte (vom 1. März bis 30. April) und als Unternehmensberaterin tätig. Vom 1. Mai bis 30. November 2000 bezog sie Krankengeld. Danach zog sie in die Niederlande um. Seit dem 1. Dezember 2000 erzielte sie dort aus einem Beschäftigungsverhältnis Einkünfte in Höhe von (umgerechnet) 4 681 DM.

In ihrer (korrigierten) Einkommensteuer-Erklärung für 2000 machte die Antragstellerin u.a. Fortbildungskosten für den Besuch einer Steuerfachschule (1 512 DM), Aufwendungen für Lernmaterial (1 423 DM) und für zahlreiche (vergebliche) Bewerbungen (4 689 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom 30. Dezember 2002 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für 2000 unter Berücksichtigung der angeführten Aufwendungen auf 4 458 DM fest. Das Krankengeld und die ausländischen Einkünfte wurden im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Der Steuerbescheid führte zu einer Einkommensteuer-Nachforderung in Höhe von 2 227,70 EURO.