BFH - Beschluss vom 19.04.2004
VII B 323/03
Vorinstanzen:
FG Münster - 28.8.2003 - 13 K 7253/01 Kfz,

BFH - Beschluss vom 19.04.2004 (VII B 323/03) - DRsp Nr. 2004/11104

BFH, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen VII B 323/03

DRsp Nr. 2004/11104

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter zweier Kfz, für die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) durch den angefochtenen Bescheid Kraftfahrzeugsteuer erhoben worden ist. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Selbst wenn die Bedenken, die bereits gegen ihre Zulässigkeit bestehen (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), sollten überwunden werden können, könnte die Revision nicht zugelassen werden. Denn die Rechtssache hat nicht die der von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang sinngemäß vor, das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei verfassungswidrig, weil die Steuerlast in Deutschland insgesamt zu hoch sei, der Staat "Einsparpotentiale" nicht nutze und die Steuerpflichtigen durch die Erhebung einer "modifizierten Kopfsteuer" im Erhebungsverfahren geringer belastet wären als heute, welche Entlastung herbeizuführen der Kläger sinngemäß für ein Gebot des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hält.