BFH - Beschluss vom 19.04.2004
X B 123/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 34/2001

BFH - Beschluss vom 19.04.2004 (X B 123/03) - DRsp Nr. 2004/10863

BFH, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen X B 123/03

DRsp Nr. 2004/10863

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt:

(1) Der Tabakwarenbereich sei kein Teilbetrieb, sondern eine von mehreren Sparten eines einheitlichen Betriebes. Für die Annahme eines Teilbetriebes fehle es "grundlegend" an den von der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209) herausgebildeten Abgrenzungsmerkmalen. Dies folge aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände (Nr. 1 bis 3 der Entscheidungsgründe).

(2) Die Veräußerung des Geschäftsbereichs Tabakwaren stelle keine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes dar (Nr. 4 der Entscheidungsgründe). Denn der Kläger habe die mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen entfaltete Tätigkeit nicht eingestellt, weil die Geschäftsbereiche "Verpachtung der Automaten" und "Süßwarenhandel" fortgeführt worden seien.