Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt:
(1) Der Tabakwarenbereich sei kein Teilbetrieb, sondern eine von mehreren Sparten eines einheitlichen Betriebes. Für die Annahme eines Teilbetriebes fehle es "grundlegend" an den von der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209) herausgebildeten Abgrenzungsmerkmalen. Dies folge aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände (Nr. 1 bis 3 der Entscheidungsgründe).
(2) Die Veräußerung des Geschäftsbereichs Tabakwaren stelle keine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebes dar (Nr. 4 der Entscheidungsgründe). Denn der Kläger habe die mit den wesentlichen Betriebsgrundlagen entfaltete Tätigkeit nicht eingestellt, weil die Geschäftsbereiche "Verpachtung der Automaten" und "Süßwarenhandel" fortgeführt worden seien.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|