BFH - Beschluss vom 19.04.2004
X S 14/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 19.04.2004 (X S 14/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/10374

BFH, Beschluss vom 19.04.2004 - Aktenzeichen X S 14/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/10374

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrte in den Einkommensteuererklärungen für 1996 bis 1998 die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Räumen in dem von ihm angemieteten Reihenhaus als Betriebsausgaben. Während er für einen Raum im 1. Obergeschoss den beschränkten Abzug wegen der Nutzung als häusliches Arbeitszimmer geltend machte, vertrat er die Ansicht, die im Dachgeschoss genutzten Räume unterlägen der Abzugsbeschränkung nicht, weil darin eine Teilzeitkraft und eine geringfügig Beschäftigte Büroarbeiten erledigten und er einen Teil der Räume als Werkstatt nutze. Daher handle es sich bei diesen Räumen nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um Betriebsräume. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) teilte diese Ansicht nicht. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es verneinte die Nutzung der Räume im Dachgeschoss als Werkstatt und maß der Tätigkeit von Angestellten in den fraglichen Räumen bei der auf einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls beruhenden Entscheidung, ob ein Raum oder mehrere Räume als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen seien, keine Bedeutung bei.