BFH - Beschluss vom 19.04.2005
III B 19/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4104/95

BFH - Beschluss vom 19.04.2005 (III B 19/04) - DRsp Nr. 2005/8926

BFH, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen III B 19/04

DRsp Nr. 2005/8926

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die geltend gemachten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 3 Nr. 3 FGO) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 116 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine sog. Überraschungsentscheidung des Gerichts erfordert substantiierte Darlegungen dazu, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens weder habe rechnen können noch müssen.