BFH - Beschluss vom 19.04.2005
VII B 200/04
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1364/04

BFH - Beschluss vom 19.04.2005 (VII B 200/04) - DRsp Nr. 2005/10035

BFH, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VII B 200/04

DRsp Nr. 2005/10035

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium) mitgeteilt, dass sie die Steuerberaterprüfung 2002 aufgrund der Noten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nicht bestanden habe. Nachdem die Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung Klage erhoben hatte, mit der sie sich gegen die Benotung der Aufsichtsarbeiten in den Prüfungsgebieten Ertragsteuern sowie Buchführung/Bilanzwesen wandte, wurde auf ihren Antrag ein Überdenkungsverfahren eingeleitet, das auch zu Nachkorrekturen der Aufsichtsarbeiten durch die Prüfer führte, von dem die Klägerin jedoch später Abstand nahm, hingegen das Klageverfahren weiter betrieb. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; es urteilte, dass weder den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten sachfremde Erwägungen zu Grunde gelegen hätten noch allgemein gültige Bewertungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Die Prüfer seien bei der Bewertung nicht von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, sondern hätten den ihnen zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum eingehalten.