BFH - Beschluß vom 19.05.1998
II B 14/98

BFH - Beschluß vom 19.05.1998 (II B 14/98) - DRsp Nr. 1999/1104

BFH, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen II B 14/98

DRsp Nr. 1999/1104

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Änderungsbescheid vom 11. September 1985 für die Jahre 1981 und 1982 Vermögensteuer in Höhe von jeweils 26860 DM und für die Jahre 1983 bis 1985 mit Änderungsbescheiden vom 10. Juni und 8. Juli 1985 Vermögensteuer in Höhe von jeweils 27155 DM festgesetzt.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage beantragte der Kläger, die Vermögensteuerfestsetzungen aufzuheben und die Vermögensteuer für die Jahre 1981 bis 1985 auf 0 DM festzusetzen. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) die Unvereinbarkeit des Vermögensteuergesetzes (VStG) mit dem Grundgesetz (GG) festgestellt und nur bis zum 31. Dezember 1996 eine Übergangslösung zugebilligt habe. Der Kläger machte ferner geltend, daß sich für ihn durch die Anwendung des VStG eine verfassungswidrige steuerliche Gesamtbelastung von mehr als 60 v.H. ergebe.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. Nr. der -- --) sowie Divergenz (§ Abs. Nr. ) geltend macht.