BFH - Beschluß vom 19.05.1998
II B 41/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1451

BFH - Beschluß vom 19.05.1998 (II B 41/98) - DRsp Nr. 1998/18432

BFH, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen II B 41/98

DRsp Nr. 1998/18432

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie A erwarben in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Jahre 1981 40 Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von... DM. Wegen dieses Erwerbsvorgangs setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen die GbR, bestehend aus den Klägern sowie A, durch Bescheid vom 3. Dezember 1984 Grunderwerbsteuer in Höhe von... DM fest. Der an die GbR unter namentlicher Bezeichnung der vier Gesellschafter gerichtete Bescheid wurde den Klägern, nicht jedoch A, der zwischenzeitlich ins Ausland verzogen war, bekanntgegeben.

Einspruch und Klage der GbR blieben ohne Erfolg.

Im finanzgerichtlichen Verfahren über die Anfechtungsklage der GbR gegen die Grunderwerbsteuerfestsetzung vom 3. Dezember 1984 beantragten die Kläger (hilfsweise), die Unwirksamkeit des Grunderwerbsteuerbescheides vom 3. Dezember 1984 festzustellen.

Der Bescheid sei fehlerhaft bekanntgegeben worden, weil er nicht allen Gesellschaftern der GbR, sondern nur den Klägern zugestellt worden sei.