BFH - Beschluß vom 19.05.1998
VII B 309/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 5

BFH - Beschluß vom 19.05.1998 (VII B 309/97) - DRsp Nr. 1998/19115

BFH, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen VII B 309/97

DRsp Nr. 1998/19115

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater und als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma X-GmbH bestellt. In diesem Konkursverfahren hat er bereits bei Bestellung am 30. September 1994 die Masselosigkeit öffentlich angezeigt. Nach seinen Angaben besteht eine Unterdeckung der Masseschulden und Massekosten in Höhe von rd. 36.000 DM. Im Jahre 1995 forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger zur Abgabe der Körperschaft-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 1994 für die GmbH auf. Nach erfolgloser Erinnerung drohte das FA dem Kläger zur Erzwingung der Abgabe der genannten Erklärungen ein Zwangsgeld in Höhe von 300 DM je Erklärung an.