BFH - Beschluß vom 19.05.1998
VII B 5/98

BFH - Beschluß vom 19.05.1998 (VII B 5/98) - DRsp Nr. 1998/18373

BFH, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen VII B 5/98

DRsp Nr. 1998/18373

Gründe:

Der Senat läßt dahinstehen, ob die Eingabe der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) vom 27. April 1998 bereits als Gegenvorstellung gegen den angegriffenen Beschluß des Senats zu werten oder ob darin lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Gegenvorstellung zu sehen ist.

Eine Gegenvorstellung wäre nicht statthaft; damit hätte auch ein PKH-Antrag mit dem Ziel der Ermöglichung einer formgerechten Einlegung einer solchen Gegenvorstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung).