BFH - Beschluß vom 19.05.1998
X S 4/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 49

BFH - Beschluß vom 19.05.1998 (X S 4/98) - DRsp Nr. 1998/19026

BFH, Beschluß vom 19.05.1998 - Aktenzeichen X S 4/98

DRsp Nr. 1998/19026

Gründe:

I. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 11. Oktober 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. August 1994 hat der Antragsteller Klage erhoben. Während des Klageverfahrens, am 16. Oktober 1996, änderte der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) den angefochtenen Einkommensteuerbescheid und wies in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hin, daß ein Antrag, durch den dieser neue Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens wird, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu stellen ist.

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 hat er dem Finanzgericht (FG) mitgeteilt, er "erhebe Klage" gegen den Bescheid vom 16. Oktober 1996.

Den Bescheid vom 16. Oktober 1996 änderte das FA mit Bescheid vom 10. Dezember 1996. Den Einspruch gegen den Bescheid vom 16. Oktober 1996 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Dezember 1996 wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 1997 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller keine Klage erhoben. Mit Schreiben vom 7. November 1997 schließlich teilte der Antragsteller dem FG mit, er wolle "auch den Änderungsbescheid vom 10. Dezember 1996 zum Gegenstand des Klageverfahrens" erklären.