BFH - Beschluß vom 19.05.1999
VI B 39/99

BFH - Beschluß vom 19.05.1999 (VI B 39/99) - DRsp Nr. 2000/697

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VI B 39/99

DRsp Nr. 2000/697

Gründe:

Der Beklagte, das Arbeitsamt --Familienkasse--, zahlte dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) bis einschließlich Oktober 1997 Kindergeld für seinen Sohn M. Da die Ehefrau des Antragstellers und der Sohn seit Anfang 1996 nicht mehr im Haushalt des Antragstellers leben, erließ die Familienkasse am 26. November 1997 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, mit dem sie die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate März 1996 bis einschließlich Oktober 1997 aufhob und das gezahlte Kindergeld in Höhe von 4 200 DM vom Antragsteller zurückforderte. Zugleich wies ihn die Familienkasse darauf hin, daß er einen Antrag auf Erlaß des Rückforderungsbetrags stellen könne, wenn er unter Vorlage einer Bestätigung nachweise, daß das Kindergeld an den allein oder vorrangig Berechtigten (Ehefrau) weitergeleitet worden sei.