BFH - Beschluß vom 19.05.1999
VIII B 82/98

BFH - Beschluß vom 19.05.1999 (VIII B 82/98) - DRsp Nr. 1999/9358

BFH, Beschluß vom 19.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 82/98

DRsp Nr. 1999/9358

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

a) Mit ihrem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, rügt die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.

Nach dieser Vorschrift hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist.

Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO muß der Beschwerdeführer darlegen, welches Vorbringen tatsächlicher Art das FG in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt hat oder welchen nicht dem Vorbringen der Beteiligten entsprechenden Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 1995 V B 35/95, BFH/NV 1996, 412).