BFH - Beschluss vom 19.05.2004
VI B 44/02
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2517/01

BFH - Beschluss vom 19.05.2004 (VI B 44/02) - DRsp Nr. 2004/11691

BFH, Beschluss vom 19.05.2004 - Aktenzeichen VI B 44/02

DRsp Nr. 2004/11691

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, noch einen Verfahrensmangel in der vom Gesetz gebotenen Form dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eine Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben.